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Dienstanzeige / Aufgebot / Dispensation

Die Dienstanzeigen werden Mitte Dezember, für das darauffolgende Jahr versendet. Diese entsprechen, in gesetzlicher Sichtweise (Art. 27 bzw. Art. 36 BZG) bereits einem Aufgebot.

Das reguläre Aufgebot für den Einsatz wird mindestens 6 Wochen vor der Dienstleistung versandt. 

Es besteht kein Anspruch auf Dienstverschiebung oder auf Urlaub (Kantonale Verordnung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz [531.2] § 20 + 21).

Falls Sie aus triftigen Gründen den Dienstanlass verschieben müssen, erwarten wir rechtzeitig, spätestens 10 Tage vor dem Einrücken, ein allfälliges Dienstverschiebungsgesuch. Dieses ist in schriftlicher Form durch den Schutzdienstpflichtigen persönlich abzufassen und muss zwingend mit entsprechenden Beilagen / Dokumenten begründet werden. Gesuche, die durch andere Instanzen (Arbeitgeber, Lehranstalten etc.) eingereicht werden, ersetzen ein Gesuch des Schutzdienstpflichtigen keineswegs und können daher nicht berücksichtigt werden.

Gesuche werden von der aufbietenden Stelle schriftlich beantwortet. Ein Gesuch wird grundsätzlich nur bewilligt, wenn zwingende Gründe vorgebracht werden und wenn es der Dienstanlass erlaubt. Nach dem Einreichen eines Gesuches um Dienstverschiebung besteht die Einrückungspflicht so lange weiter, bis Ihr Gesuch von der aufbietenden Stelle bewilligt ist. Sie entscheidet abschliessend über das Gesuch. Falls das Gesuch bewilligt wird, muss der Gesuchsteller den verschobenen Dienstanlass bei nächster Gelegenheit nachholen. Im Gesuch sollte daher der Zeitraum angegeben werden, in dem Sie den Dienst vor- oder nachholen können.

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Notfallaufgebote per SMS und/oder Telefon über das Alarmierungssystem "eAlarm" sind einem Regulären Aufgebot gleichgestellt, und müssen unbedingt Folge geleistet werden!